Honorar - Hauska & Matzunski Rechtsanwälte
Die rechtliche Grundlage für die Berechnung der Anwaltshonorare sind der Rechtsanwaltstarif und die Allgemeinen Honorar-Kriterien.
Die Höhe des Anwaltshonorars richtet sich nach dem Wert der Sache (Bemessungsgrundlage) und der Art der erbrachten Leistung (Tarifposten). Je höher eine Rechtssache bewertet wird, desto höher ist auch der jeweilige Tarifansatz.
Dementsprechend sind die Tarifposten je nach Umfang der einzelnen Leistung (Klagen, Schriftsätze, Kommissionen, Konferenzen etc.) gestaffelt.
Das Recht der freien Honorarvereinbarung - gegenüber der vertretenen Partei - wird durch den Tarif nicht berührt. Das Honorar kann auch nach Zeitaufwand (mit unserem Stundensatz) berechnet werden. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nicht erlaubt.
Im Fall der Prozessführung hat die vollständig unterliegende Partei dem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten - auch die Kosten des eigenen Rechtsanwalts - laut Rechtsanwaltstarif zu ersetzen. Bei teilweisem Prozessgewinn und teilweisem Unterliegen werden sämtliche Kosten gegeneinander aufgehoben oder verhältnismäßig geteilt.
Rechtsgrundlage der Gerichtsgebühren ist das Gerichtsgebührengesetz. Die Gerichtsgebühren werden analog zum Anwaltshonorar behandelt. Sie richten sich ebenfalls nach dem Wert des Streitgegenstandes und sind grundsätzlich mit Überreichung der Klage oder anderer verfahrenseinleitender Schriftsätze zu bezahlen.
Darüber hinaus können zusätzliche Kosten durch die Einholung von Gutachten und die Vernehmung von auswärtigen Zeugen entstehen.