Aktuelles - Hauska & Matzunski Rechtsanwälte
Schadenersatzrecht
Haftung für mangelhafte Auswahl des Winterräumungsdienstes.
Anfang Jänner überquerte eine Frau einen Gehweg innerhalb einer Liegenschaft, rutschte aufgrund der fehlenden Räumung und Streuung des Weges aus und verletzte sich. Mit der Betreuung der Gehwege auf der Liegenschaft war ein selbstständiger Unternehmer beauftragt, der trotz starkem Niederschlag am Vortag, welcher anschließend gefroren war, seinen Pflichten nicht nachkam.
Fraglich war nun die Verantwortlichkeit der Eigentümer der Liegenschaft, zumal diese ja ihre Räumungspflichten an einen Unternehmer delegiert hatten. Nach Meinung des Obersten Gerichtshofes trifft den Liegenschaftseigentümer aufgrund seiner Haftung als Weghalter bei der Auswahl des Unternehmers ein Verschulden, wenn er sich nicht vergewissert, ob dieser wirklich für die ihm übertragenen Aufgaben qualifiziert ist.
Sozialrecht
Erstattung der Behandlungskosten bei Alkoholisierung einer Minderjährigen.
Eine Minderjährige konsumierte übermäßig alkoholische Getränke und musste mit der Rettung ins Spital eingeliefert werden. Dort wurde zur diagnostischen Einschätzung der Alkoholisierung an der Minderjährigen eine Blutabnahme durchgeführt, da nicht bekannt war, was sie alles eingenommen hatte. Es stellte sich heraus, dass ein alkoholisierter Zustand nur mäßigen Grades (1,5 ‰) vorlag.
Die Krankenkasse lehnte es ab, die Anstaltspflege im Spital zu bezahlen. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Meinung, dass bis zur Klärung des Krankheitszustandes der Patientin ein Anspruch auf Krankenbehandlung und Anstaltspflege besteht. Ab dem Zeitpunkt, zu dem klar ist, dass nur eine Alkoholisierung mäßigen Grades vorliegt, muss jedoch der gesetzliche Vertreter der Minderjährigen für die Kosten einstehen.
Internetrecht
Stornierung von durch Phishing gebuchtes Guthaben.
Die österreichische „Distanzmitarbeiterin" eines englischen Unternehmens wurde von diesem informiert, dass ein „Kunde“ des Unternehmens einen Betrag von € 8.400,00 auf ihr Konto überwiesen habe. Diese Überweisung wurde aber über Veranlassung eines unbekannten Dritten beauftragt, der sich die Zugangsdaten zu dem Konto im Wege des sogenannten „Phishing" illegal beschafft hatte. Die „Distanzmitarbeiterin" wurde jedenfalls angewiesen, den gutgebuchten Betrag weiter zu transferieren, was sie auch machte. Nach Reklamation des „Phishing“-Opfers stornierte die Bank die Gutschrift auf dem Konto der „Distanzmitarbeiterin", welches damit einen Negativsaldo aufwies.
Der Oberste Gerichtshof meinte zu diesem Fall, dass die Bank das Guthaben stornieren dürfe, auch wenn dann eine nichtbewilligte Überziehung auf dem Konto entstehe.
(UVS Tirol 22.10.2008, 2008/27/2386-2)
Verkehrsrecht
Personenschaden, Meldeverpflichtung.
Ein an einem Unfall Schuld tragender Lenker hat von sich aus andere Unfallbeteiligte nach allfälligen Verletzungen zu befragen und bei Vorliegen solcher unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.
(UVS Tirol 22.10.2008, 2008/27/2386-2)
Steuerrecht
Das neue Schenkungsmeldegesetz 2008.
Im Jahr 2007 hat der Verfassungsgerichtshof die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben. Seit 1.8.2008 ist sie nicht mehr zu entrichten. Künftig müssen aber Vermögenübertragungen durch Schenkungen der Finanzverwaltung angezeigt werden. Grundvermögen ist davon ausgenommen. Es unterliegt nun der Grunderwerbssteuer.
Grundsätzlich sind Schenkungen, die in fünf Jahren den Wert von € 15.000,- übersteigen, zu melden. Schenkungen zwischen Angehörigen sind zu melden, wenn sie den Betrag von € 50.000,- in einem Jahr übersteigen. Übliche Gelegenheitsgeschenke, soweit der gemeine Wert € 1.000,- nicht übersteigt, und Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sind von der Anzeigepflicht befreit.
Die Unterlassung der Meldung wird nach dem Finanzstrafgesetz als Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 10% des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet. Bei der Vortäuschung von Schenkungen zur Umgehenung von anderen Steuern droht als Strafe das Dreifache des verkürzten Betrages und eine Haftstrafe bis zu drei Jahren, bei Verkürzungen um mehr als € 500.000,- oder € 3 Mio sogar eine Haftstrafe bis zu fünf oder sieben Jahren.
Markenrecht
„We will rock you“ ist keine rein beschreibende Marke.
Marken sind nichtig, wenn sie keine Unterscheidungskraft haben oder rein beschreibend sind. Nach dem OGH (17Ob15/07s) sind nur solche Angaben vom Verbot beschreibender Zeichen erfasst, die Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach kennzeichnen können, nicht hingegen solche Angaben, die gerade für die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers kennzeichnend sind.
Die Marke „WE WILL ROCK YOU“ enthalte laut OGH nach der Wortbedeutung weder eine Aussage über Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder geografische Herkunft der Ware (hier: Tonträger; Bekleidung) oder der Erbringung der Dienstleistung (hier: kulturelle Aktivitäten). Weiters bezeichne die Wortfolge auch nicht sonstige Eigenschaften, die den betreffenden Waren oder Dienstleistungen allgemein zukommen können, etwa Qualität, Ausstattung, Größe oder Lebensdauer. Hinsichtlich dieser Marke liegt somit keine Nichtigkeit vor.
Arbeitsrecht
Recht auf Beschäftigung eines Berufsfußballers bei entsprechender Qualifikation.
In der Rechtsprechung wurde ein allgemeines Arbeitnehmerrecht auf Beschäftigung nicht anerkannt. Allerdings wurde Arbeitnehmern, bei denen das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust führt, in gewissem Umfang ein solches Recht zuerkannt. In einer Entscheidung hat der OGH (9ObA121/06v) diese Überlegungen auf hoch qualifizierte Berufsfußballspieler übertragen, bei denen die Nichtbeschäftigung nicht nur zum Verlust ihres „Marktwertes“, sondern vor allem zur Minderung des fußballerischen Niveaus führen muss. Es umfasst das Recht des Berufsfußballspielers auf Beschäftigung zwar nicht das Recht auf Einsatz in der Kampfmannschaft. Allerdings kann der Fußballverein durch Richterspruch verpflichtet werden, dem Spieler die Teilnahme am Training seiner Kampfmannschaft und an Lehrgängen zu ermöglichen.